Schenkungs- & Überlassungsverträge
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Grundbesitz wird auch verschenkt. Man unterscheidet zwischen reinen Schenkungen, bei denen der Veräußerer keine Gegenleistung erhält, oder sogenannten gemischten Schenkungen, die mit gewissen Gegenleistungen z. B. der Verpflichtung zur Zahlung von Gleichstellungsgeldern an Geschwister, Pflegeverpflichtungen o. ä. verbunden sind. Für alle diese Verträge verwendet man den Begriff „Übertragungsverträge“ oder „Überlassungsverträge“. Häufig schenken Eltern – nicht zuletzt auch aus steuerlichen Gründen – bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte an ihre Kinder, welche dieses Vermögen später ohnehin als Erben erhalten hätten. In diesem Falle wird daher auch von „vorweggenommener Erbfolge“ gesprochen.
Bei allem berechtigten Vertrauen in ihre Kinder sollten Eltern bei solchen Verträgen nicht auf gewisse Sicherungen verzichten: Sie können sich etwa ein Rückforderungsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Beschenkte den Grundbesitz zu Lebzeiten der Eltern ohne deren Zustimmung veräußert oder in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Zudem kann es sinnvoll sein, dass die Eltern bei Übertragung ihres Wohnhauses ein Wohnungs- oder Nutzungsrecht (Nießbrauch) zurückbehalten oder sich eine nach Möglichkeit wertgesicherte und durch eine mittels Reallast grundbuchlich abgesicherte Leibrente ausbedingen. Auch werden die Eltern häufig den Wunsch nach Eingehung einer Pflegevereinbarung äußern, die ebenfalls durch eine Reallast grundbuchlich abgesichert werden kann.