Wochenrückblick KW 26

 

Es sind Seminarwochen! Ich war begeistert von frisch gewählten Betriebsräten in Leipzig.

 

Nächste Woche geht es dann zwischen Fulda und Bad Hersfeld hin und her.

 

Ich will heute auf eine Gesetzesänderung aufmerksam machen, die ab 01.08.2022 gelten soll – das „neue“ Nachweisgesetz.

 

Das Nachweisgesetz regelt bisher, dass Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen zu haben und dem Arbeitnehmer aushändigen müssen.

 

Dafür gilt eine Monatsfrist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.

 

Dies betrifft bisher folgende Punkte:

 

– Name und Anschrift der Vertragsparteien
– Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
– Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
– Arbeitsort
– Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
– Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
– Arbeitszeit
– Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
– Kündigungsfristen
– allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

 

Das hat aber bisher kaum jemanden interessiert, denn Verstösse hiergegen haben bisher grundsätzlich keine Konsequenzen.

 

Ab 1. August 2022 müssen nun zunächst zusätzlich noch folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:

 

– Enddatum des Arbeitsverhältnisses
– ggfls. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
– sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
– die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
– die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
– sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
– ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
– wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
– das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

 

Die neuen Pflichten gelten bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022.

 

Anders als die frühere Regelung muss nunmehr bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen.

 

Die weiteren Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden.

 

Beschäftigte, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber hierzu auffordern.

 

Dann gilt eine Frist von sieben Tagen.

 

Informationen über Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.

 

Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung unterrichtet haben.

 

Gesetzesänderungen oder Änderungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen müssen weiterhin nicht schriftlich angezeigt werden.

 

Was im Gegensatz zur alten Regelung nahezu ein Meilenstein ist, ist die Tatsache, dass bei Verstößen ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro droht.

 

Ich erwarte zumindest, dass Beschäftigte in Zukunft ihre Rechte hier stärker wahrnehmen.

 

Betriebsräte sollten jetzt mit ihren Arbeitgebern beraten, wie die neue Gesetzeslage umzusetzen ist und auf einer ihrer nächsten Betriebsversammlungen die Belegschaft auf die geänderte Gesetzeslage hinweisen.

 

Insbesondere, wenn Formulararbeitsverträge genutzt werden, ist natürlich Handlungsbedarf.

 

Sobald die Regelung tatsächlich in Kraft getreten ist, werde ich hierauf nochmal hinweisen.

 

Ich wünsche Euch eine schöne Woche und hoffe, dass die Zeiten sich bessern.