Wochenrückblick KW 48
Wir sehen das anders!
Eine Woche liegt wieder hinter mir – beschäftigt habe ich mich überwiegend mit betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.
Was mich gerade umtreibt, ist die Tatsache, dass Arbeitgeber nicht selten glauben, Verstöße gegen das Betriebsverfassungsrecht seien ein Kavaliersdelikt.
Leider wird dieses Verhalten von der Richterschaft – nach meiner Erfahrung – recht milde behandelt.
Das ist der Grund, warum ich mit Ordnungsgeldanträgen in diesem Zusammenhang eher zurückhaltend bin und natürlich, weil ich – folgend aus dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit – einen solchen Antrag als das allerletzte Mittel ansehe.
Ich werde mein Verhalten aber überdenken, denn die „Argumente“ von Arbeitgebern für ihr Tun wird immer absurder.
So war ich am Montag in Düsseldorf vor dem Arbeitsgericht, weil der Arbeitgeber auf die Zustimmungsverweigerung seines Betriebsrates zu einer Eingruppierung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Weg des Antrages auf Zustimmungsersetzung gewählt hat, sondern gar nichts gemacht hat.
Auf die Frage der Richterin, warum er untätig geblieben sei, äußerte der anwesende Arbeitgebervertreter wörtlich: „Wir sehen das anders!“
Die Stille im Gerichtssaal nach dieser Aussage war nach meinem Empfinden Ausdruck des gefühlten Fremdschämens für einen solch peinlichen Auftritt.
Der Stille wich die kurze, aber deutliche Ansage der Richterin, dass der Arbeitgeber wenige Tage Zeit habe, sein Tun zu überdenken, bevor das Gericht weiteres veranlasse.
Was ist da los? Betriebsverfassungsrecht ist ein Gesetz wie jedes Andere, an das man sich zu halten hat.
In Seminaren erkläre ich das meinen Teilnehmern immer am Beispiel einer Ampelkreuzung.
Der Betriebsrat ist die Verkehrspolizei, die darauf aufpasst, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden und bei Verstößen einschreitet.
Kein Arbeitgeber käme bei einem klaren Rotlichtverstoß auf die Idee, der Polizei lapidar zur Antwort zu geben: „Ich sehe das anders!“
Was mir in diesem Zusammenhang Hoffnung macht, ist eine Entscheidung „meines“ LAG in Hessen.
Das hat vor kurzem entschieden, es könne eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 3 BetrVG darstellen, wenn er Kündigungen ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 BetrVG ausspreche. Unerheblich sei, dass nach dem Vortrag des Arbeitgebers zum fraglichen Zeitpunkt die Personalabteilung von vielen Vorgesetztenwechseln geprägt gewesen sei und noch keine „eingeschwungene Praxis“ beim Ausspruch von Kündigungen bestanden habe,
Hessisches LAG v. 8.8.2022 – 16 TaBV 191/21.
Eingeschwungene Praxis klingt dabei ähnlich hilflos wie „Wir sehen das anders!“
Herr Wachtmeister, ich fahre noch nicht so lange Auto, ich bin bei Rot gefahren, weil mir die eingeschwungene Praxis fehlt.
Die Reaktion des Beamten würde mich brennend interessieren!
In diesem Sinne, Euch einen schönen zweiten Advent!
Nächste Woche bin ich in Eurem Auftrag in Schweinfurt, Düsseldorf und am Starnberger See.
Ich freue mich darauf!