Wochenrückblick KW 23 2023
Diese Woche hatte für mich nur drei Tage, denn ich habe mir am Freitag einen Brückentag genommen.
Bis dahin war es hektisch.
Montag habe ich mich gefreut über die Entscheidung eines Arbeitgebers, zwei Kündigungen gegen Mitarbeiter „zurücknehmen“ zu wollen.
Der Arbeitgeber hatte wegen verspäteter Krankmeldungen ordentliche Kündigungen ausgesprochen, gegen die sich die Mandanten gewehrt haben.
Schon im Gütetermin hatte das Gericht ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kündigungen geäußert.
Die vom Arbeitgeber gewählten Formulierungen zum Vergleichsschluss haben mir aber noch nicht gereicht, deswegen habe ich entschlossen, hier neue Vorschläge zu einer Einigung zu unterbreiten.
Dienstag habe ich eine Kündigungsschutzklage angenommen, deren Entstehung mich wirklich ärgert.
Denn der Arbeitgeber hat einer Mitarbeiterin nach fast zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit mit einer Monatsfrist gekündigt.
Solche Vorgehensweisen von Arbeitgebern sind indiskutabel, weil wenigstens die Grundkündigungsfristen einzuhalten sind, insbesondere deswegen, um dem Mitarbeiter nicht auch noch Nachteile durch Sanktionen der Bundesagentur zuzufügen.
Zum anderen ist es für Mitarbeiter kostenintensiv, wegen der bloßen Nichteinhaltung von Fristen zum Rechtsanwalt zu müssen.
Von der mangelnden Wertschätzung gegenüber einem so langjährigen Mitarbeiter, die in einem solchen Verhalten liegt, mal ganz zu schweigen.
Mittwoch war ich dann in Eisenach zur Verhandlung einer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“.
Nach mehreren Einigungsstellensitzungen haben sich die Betriebsparteien entschlossen, zunächst wieder ohne Vorsitzenden zu verhandeln. Die Gespräche waren konstruktiv, so dass wir nach 8 Stunden die Hoffnung haben, zu einem für beide Seiten guten Ergebnis zu kommen.
Was habe ich heute inhaltlich?
Ich möchte diesmal auf eine Entscheidung aus dem letzten Jahr hinweisen, die vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit einer Zeugniserteilung ausgeurteilt wurde.
Die Erfurter Richter haben dort einem Mitarbeiter einen Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel versagt
Arbeitgeber seien nicht verpflichtet, ausscheidenden Mitarbeitern zu danken oder ihnen alles Gute zu wünschen. ( BAG vom 25.01.2022, Az. 9 AZR 146/21
Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung haben Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses.
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit, meist jedoch zusätzlich eine genaue Beschreibung der Tätigkeit sowie eine Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers enthalten.
Immer wieder kommt es in diesem Zusammenhang zu Streitigkeiten, ob zudem ein Anspruch auf Bedauerns-, Dankens- und Wunschformeln besteht.
Diese Formeln sind üblich und, was wichtiger ist, wenn sie fehlen, lässt dies Personaler auf eine negative Bewertung durch den Arbeitgeber schließen.
Die Vorinstanz hatte deshalb einen Arbeitgeber zu einer solchen Formel verpflichtet.
Das Bundesarbeitsgericht hob jedoch das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und bestätigte somit seine bestehende Rechtsprechung.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern alles Gute wünschen, müssen es aber nicht.
Deswegen rate ich meinen Mandanten grundsätzlich nahezu immer zu einer Kündigungsschutzklage, damit solche Streitigkeiten gar nicht erst entstehen, denn wenigstens im Vergleichsweg sind solche Schlussformeln Standard.
Ist die Dreiwochenfrist zur Klage erst einmal vorbei, ist die Durchsetzung einer solchen Zeugnisfloskel nach dieser Entscheidung unmöglich.
Wie geht’s für mich weiter?
Nächste Woche geht es erst nach Schweinfurt, dann folgen zwei AGG Klagen und eine Schmerzensgeldklage wegen Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers in Fulda, zwischendrin beginnen noch Verhandlungen zu einer neuen Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ und dann reise ich nach Dresden zum Seminar.
Euch einen schönen Sonntag!