Wochenrückblick KW 27 2023

Häufig frage ich mich, was bleibt eigentlich, von dem, was ich tue.

Ich bin dafür da, Menschen in den verschiedensten, arbeitsrechtlichen Situationen zu helfen.

Übergreifend ändern und beeinflussen kann man als forensisch tätiger Rechtsanwalt dabei – noch dazu aus Bad Hersfeld- eher selten.

Wo ich mir hierbei aber alle Mühe gegeben habe und immer noch gebe, ist, beim kollektiven Arbeitsrecht die Arbeitnehmerseite zu stärken und beim Opferschutz die Chancen für Mobbing- und Diskriminierungsopfer zu erhöhen.

Im ersten Fall schule ich deswegen bundesweit Betriebsrätinnen und Betriebsräte und Kolleginnen und Kollegen, wann immer mir die Gelegenheit dazu gegeben wird, im zweiten Fall habe ich, wenn möglich, meine Mobbing- und Diskriminierungsfälle öffentlich gemacht und den Gesetzgeber, aber auch die Gerichte wegen seines/ihres trägen Umgangs mit dem Thema kritisiert.

Dies ging bis zu Befangenheitsanträgen, die ich erfolgreich in Terminen durchgesetzt habe.

Ein unvergessenes Treffen verbindet mich mit dem Investigativjournalisten Günter Wallraff, mit dem ich mich zum Thema „Betriebsratsbashing“ unterhalten konnte.

Auf europäischer Ebene durfte ich wegen meines Einsatzes für Mobbing- und Diskriminierungsopfer, mit dem ehemaligen tschechischen Ministerpräsidenten und EU- Kommissar für Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit, Vladimir Spidla, zu einem Erfahrungsaustausch in Bonn zusammentreffen, auf Bundesebene mit der ehemaligen Justizministerin Herta Däubler-Gmelin in Berlin, Unter den Linden.

Jemand, auf den ich meine Begeisterung offensichtlich übertragen konnte, hat jetzt mit seiner Doktorarbeit „Mobbing und Straining im öffentlichen Dienst“ seinen Doktortitel erlangt.

Von dieser Stelle geht nochmal ein herzlicher Glückwunsch an meinen Kollegen Dr. Sebastian Hartmann.

Im Vorwort dieser Arbeit heißt es:

„Wertvolle Inspirationen habe ich im Austausch mit RA Frank Herrig-Jansen erfahren, der mich früh auf das Thema Mobbing im juristischen Kontext aufmerksam machte und mein Interesse an der wissenschaftlichen Aufbereitung weckte.“

In einer handschriftlichen Widmung schreibt Sebastian, daß „ohne Dich die nachfolgenden Seiten leer wären“, dies zu lesen, war ein ein sehr bewegender, beruflicher Moment.

Begonnen hat unsere wertvolle Zusammenarbeit 2012 mit einem gemeinsamen Aufsatz zum Thema „Straining und Mobbing im Lichte des Persönlichkeitsschutzes, veröffentlicht in der Fachzeitschrift NJW.

Auch Herrn Scheuer wäre die große Blamage mit seinen Mautphantasien erspart geblieben, wenn er auf Sebastian gehört hätte, das Buch „“Die Vereinbarkeit der sogenannten Pkw-Maut mit dem Recht der Europäischen Union“ ( https://die-maut.de ) hatte Sebastian 2016 bereits veröffentlicht, drei Jahre vor der Entscheidung des EuGH am 18.06.2019.

Einen jungen Menschen für das Thema „Mobbing“ sensibilisiert und ihn gar motiviert zu haben, sich hiermit wissenschaftlich auseinanderzusetzen, der dafür seine Dankbarkeit so deutlich zeigt, ist etwas für die Zukunft und wird mich in diesem Punkt überdauern.

Während ich diese Zeilen schreibe, sitze ich in Überlingen in meinem Hotelzimmer und schaue dabei auf den wunderschönen Bodensee, an den es mich zu einer arbeitsrechtlichen Fortbildung verschlagen hat.

Was habe ich heute inhaltlich?

Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist es nach seinem § 1 den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.

Als Meldestellen kommen interne oder externe Meldestellen in Betracht.

Für Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt für die Umsetzung eine „Schonfrist“ bis zum 17.12.2023.

Meldefähige Sachverhalte ergeben sich aus § 2 des Gesetzes.

Dem Hinweisgeber ist – bei Meldung an eine interne Meldestelle – eine Eingangsbestätigung zu übermitteln ( § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG ) und ihm muss spätestens nach drei Monaten eine Rückmeldung gegeben werden ( § 17 Abs. 2 HinSchG ).

Für Betriebsräte bedeutet die Einführung des Gesetzes ein weiteres Betätigungsfeld.

So kann die Einführung oder Anwendung von digitalen Meldesystemen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen.

Soweit die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Meldestellen ein jedenfalls in gewissem Umfang standardisiertes Meldeverfahren bestimmen, betrifft das die Ordnung des Betriebes nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Bitte kümmert Euch rechtzeitig um die Umsetzung!

Was gegen Repressalien zu unternehmen ist und was geschieht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Falschmeldungen geschieht, dazu werde ich mich im Laufes des Juli nochmal äußern.

Wie geht es weiter?

Ab Dienstag geht es in eine Einigungsstelle zur „Gefährdungsbeurteilung“, Mittwoch bin ich in Eisenach und ab Donnerstag referiere ich in Weimar. Ab Freitag Nachmittag bin ich dann bis Sonntag auf einer Fortbildung in Leipzig.

Euch eine schöne Zeit!

Euer Franky