Wochenrückblick KW 42 2023

In den nächsten Tagen schauen wir nicht nur weiter wochenweise zurück, sondern auch – in den örtlichen Medien – immer mal auf 25 Jahre Kanzleigeschichte.

Begonnen durften wir damit vor einigen Wochen in der örtlichen Tageszeitung,

Rechtsanwalt über Mobbing im Berufsleben: „Moral ist nicht einfach ausschaltbar“

was uns sehr gefreut hat.

Wir sind dankbar, dass wir ein Vierteljahrhundert helfen dürfen.

Wir sind dankbar, auf Menschen getroffen zu sein, die uns unterstützt haben, denn ohne Mithelfer und Mitarbeiter war das, was wir leisten durften, nicht möglich.

Das gilt im übrigen ganz besonders für die verschiedensten Medienvertreter, die (fast) immer wertschätzend, an vielerlei Stellen über uns berichtet haben.

Wir sind dankbar, über Bad Hersfeld hinaus durch (Fach-) Presse, Funk und Fernsehen bekannt geworden zu sein mit dem, was wir getan haben.

Ich habe persönlich durch meine Arbeit Deutschland kennengelernt.

Ich fühle mich wohl in nahezu allen 16 Bundesländern und besonders in meinen liebgewonnenen ostdeutschen Städten wie Eisenach, Erfurt, Leipzig, Görlitz und natürlich meinem persönlichen Favoriten Dresden.

Was war letzte Woche los?

Nach drei Tagen Betriebsverfassungsrecht 3 in Schweinfurt, stand diese Woche dasselbe Thema in Erfurt auf dem Programm.

Was habe ich heute inhaltlich?

Obwohl ich Datenschutz im Arbeitsrecht grundsätzlich meinem lieben Kollegen Sebastian überlasse, möchte ich heute eine interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Mai diesen Jahres vorstellen.

Was war passiert?

Die beteiligten Betriebsparteien streiten über einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats.

Der Betriebsrat forderte von der Arbeitgeberin, ihm ein Verzeichnis über alle im Betrieb und Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zu übermitteln, woraufhin ihm nur die Auskunft erteilt wurde, der Schwellenwert für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb sei erreicht.

Der Betriebsrat beantragte deshalb, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Auskunft über die Anzahl und Namen der in dem Betrieb K beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Sinn des § 2 SGB IX zu erteilen und er hatte damit in allen Instanzen Erfolg

Als Anspruchsgrundlage diente dem Gremium
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG.

Die Förder- und Überwachungsaufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, § 176 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 SGB IX erfassen alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer und damit auch die leitende Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG.

Die für den Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG benötigte Erforderlichkeit der vom Betriebsrat erbetenen Informationen ist gegeben.

Der Betriebsrat benötigt für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus §§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, § 176 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1, § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie Abs. 5 Satz 3 SGB IX die Namen aller der Arbeitgeberin bekannten im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer.

Nur dann ist eine Überwachung, ob diese Arbeitnehmer ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen ihrer Beschäftigung möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, ob ihre Arbeitsplätze mit den erforderlichen Hilfsmitteln ausgestattet sind und ob wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung gegebenenfalls eine kürzere Arbeitszeit für sie notwendig ist, möglich.

Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats besteht im übrigen unabhängig davon, ob die betroffenen Arbeitnehmer ihr Einverständnis erteilt haben.

Datenschutzrechtliche Bedenken sah das Gericht nicht, ( BAG v. 9.5.2023 – 1 ABR 14/22 ).

Natürlich hat der Betriebsrat weiß Gott schon genug Aufgaben. Ich weise in meinen Seminaren aber ständig darauf hin, dass gerade die Überwachungsaufgaben nicht zu kurz kommen dürfen.

Dass die „Datenschutzkeule“ beim Betriebsrat nicht verfängt, macht die Entscheidung rund.

Nächste Woche geht es zum Arbeitsrecht 1 Seminar nach Fulda.

Ich bin, wie immer, schon jetzt sehr gespannt auf meine Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Euch eine schöne Woche!

 

Hier noch der Link zum Artikel: https://www.hna.de/lokales/rotenburg-bebra/bad-hersfeld-ort56532/rechtsanwalt-ueber-mobbing-im-berufsleben-moral-ist-nicht-einfach-ausschaltbar-92499221.html